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AGB

1. Diese allgemeine Geschäftsbedingung (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlagen und Bestandteile aller
Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Zeltverleih Hankensbüttel, (nachfolgend Zeltverleih Hankensbüttel
genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen
und hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von Zeltverleih Hankensbüttel zum
Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen
des Mieters haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
3. Die Angebote von Zeltverleih Hankensbüttel sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die
Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung durch Zeltverleih Hankensbüttel bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
4. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Zeltverleih Hankensbüttel kann
dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von
Zeltverleih Hankensbüttel (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der
Mietgegenstände im Lager von Zeltverleih Hankensbüttel ; auch wenn der Transport durch Zeltverleih
Hankensbüttel erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und
Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die Mietgegenstände abgeholt / von
Zeltverleih Hankensbüttel angeliefert und zurückgegeben / von Zeltverleih Hankensbüttel abgeholt werden,
also auch angebrochene Tage. Werden Mitgegenstände nach 12:00 abgeholt und vor 12:00 zurückgegeben,
wird für den Abholungs- und Rückgabetag, zusammen nur ein Tag berechnet.
Nicht zurückgebrachte Anlagen werden zu einem erhöhten Anfahrtsgeld abgeholt. Der Betrag richtet sich nach
Weg und Aufwand, beträgt jedoch mindestens 25,00 EUR.
Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur
vollständigen Rückgabe verlängert. Es gelten die regulären Preise laut Preisliste. Kleinteile wie Haken,
Adapterstecker, Klebebänder und Kabelbinder werden sofort als Verlust berechnet.
Entsteht Zeltverleih Hankensbüttel eine Schadenersatzvorderung oder ein Verdienstausfall, weil die nicht zurück
gegebenen Geräte zu einem neuen Auftrag gemietet wurden, übernimmt der Vormieter die entstehenden
Kosten.
Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden
sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen
Preisliste in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab Lager
29386 Hankensbüttel.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt
gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1
ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Zeltverleih
Hankensbüttel berechtigt, die Zahlung eines angemessene Entgelt zu verlangen. Zusatzaufträge werden mit
einem Nachtragsangebot zu den von uns üblichen Preisen für Material und Stundenlöhnen berechnet. Vor
Beginn der Zusatzdienstleistung muss vom Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterschrieben werden.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen
gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % des vereinbarten
Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird. 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn
danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach
spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens bei Zeltverleih Hankensbüttel maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 55
vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, das Zeltverleih Hankensbüttel ein Schaden
überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende
Abstandsbetrag ist.
Der Mieter trägt bei der Durchführung seiner Veranstaltung das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko.
Zeltverleih Hankensbüttel kann nicht dazu veranlasst werden, wegen Misserfolg der Veranstaltung von Teilen
der Forderungen ab zu sehen oder die Preise zu senken.
§ 7 Zahlung
(a) Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1
wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten
Mietbeginn fällig (Vorauskasse). Zeltverleih Hankensbüttel ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug
gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
(b) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die
Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
(c) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die
Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(d) Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der
Zeit bis zum 31.12.2001 mit 4% p. a. über den jeweiligen Basissatz gemäß § 1
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4 % p. a. über dem Satz des dem
Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu
verzinsen.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
(a) Zeltverleih Hankensbüttel verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der
Geschäftszeiten erfolgen.
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu
untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Zeltverleih Hankensbüttel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar
war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht
werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von
Zeltverleih Hankensbüttel nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen
oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen
ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
(c) Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Zeltverleih
Hankensbüttel nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist Zeltverleih
Hankensbüttel zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in
Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des
Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen
des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages
wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als
zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der
Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der
Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
(d) Werden Geräte, hinsichtlich derer Zeltverleih Hankensbüttel die zusätzliche Verpflichtung vom
Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen
sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von Zeltverleih Hankensbüttel angemietet, haftet Zeltverleih
Hankensbüttel für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein
Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.
(e) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere für verschuldenstunabhängige
Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der
Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich
Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht
vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
(f) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der
Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung rechtzeitig einzuholen. Sofern die
Montage durch Zeltverleih Hankensbüttel erfolgt, hat der Mieter Zeltverleih Hankensbüttel vor Beginn der
Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des
vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Zeltverleih Hankensbüttel keine Gewähr.
§ 9 Schadenersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch
Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit
der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der
Haftausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren
Schadensursache grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Zeltverleih Hankensbüttel beruht und
Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit
die Haftung von Zeltverleih Hankensbüttel ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der
Angestellten von Zeltverleih Hankensbüttel . Des Weiteren übernimmt Zeltverleih Hankensbüttel keine Haftung
für Immissionsschäden (Hörschäden oder ähnliches).
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Zeltverleih Hankensbüttel
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere
Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Zeltverleih Hankensbüttel zu vereinbaren, sofern er
selbst einen vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschuss zugunsten von
Zeltverleih Hankensbüttel ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, hat er Zeltverleih Hankensbüttel von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritten
freizuhalten, soweit Zeltverleih Hankensbüttel Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verhaltens haftet.
Die Wahrung der GEMA-Rechte ist Aufgabe des Veranstalters.
§ 11 Pflichten des Mieters Während der Mietzeit
(a) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf
seine Kosten verpflichtet. Zeltverleih Hankensbüttel ist während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet.
(b) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich vom
fachkundigen Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat
der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure (VDE), zu
sorgen.
(c) Der Mieter hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zu Nutzung der
Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in Folge von Stromausfall oder
Stromunterbrechungen oder -Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem
Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der
Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich
Kleinzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§ 12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl,
Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist
Zeltverleih Hankensbüttel auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt
Zeltverleih Hankensbüttel die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, in Anspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen
Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in
irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten
(insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
(a) Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Zeltverleih Hankensbüttel zusätzliche
Leistungen zu erbringen sind.
(b) Zeltverleih Hankensbüttel ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung
in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen
oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird.
(c) Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt
Zeltverleih Hankensbüttel zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne das es einer Abmahnung
bedarf.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
(a) Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet
zurückzugeben. Zeltverleih Hankensbüttel behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen
Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der
Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
(c) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Mieter Zeltverleih
Hankensbüttel hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin
überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Zeltverleih
Hankensbüttel bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu
ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit
geteilt wird.
§ 16 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch
Fernkopie (Telefax) bewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
(a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Zeltverleih Hankensbüttel
und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und
Vertragssprache.
(b) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar
ergebenen Streitigkeiten ist 29386 Hankensbüttel.
(c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den
Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu
vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwellen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
Zeltverleih

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